(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
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