§ 6e StPFöLVG Anträge auf Förderung

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu stellen. In Jahren, in denen in Graz eine Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

(2) Die antragstellende Partei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechend zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6e StPFöLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6e StPFöLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6e StPFöLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6e StPFöLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6e StPFöLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6d StPFöLVG
§ 6f StPFöLVG