Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
1. | Gemeinderatswahl: jede allgemeine, landesweite Wahl der Gemeinderäte, außerordentliche Wahlen, sofern § 17 Abs. 5 Gemeindeordnung zur Anwendung kommt, und die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz. | |||||||||
Abweichend davon umfasst der Begriff im 2. Abschnitt des 1. Teiles in lit. B nur die Gemeinderatswahl in der Landeshauptstadt Graz bzw. in lit. A die Gemeinderatswahl ohne die Stadt Graz. | ||||||||||
2. | politische Partei: Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012. | |||||||||
3. | Landtagspartei: jede politische Partei, die im Landtag Steiermark vertreten ist. | |||||||||
4. | Gemeinderatspartei: jede Partei, die in zumindest einem Gemeinderat in der Steiermark, nicht aber im Landtag Steiermark vertreten ist; sofern diese Partei eine Organisationseinheit auf Landesebene hat, gilt nur diese als Gemeinderatspartei. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 70/2019
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