Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Förderungen nach diesem Gesetz sind in den jeweiligen Landesvoranschlägen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 StPFöLVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StPFöLVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 StPFöLVG