§ 16 StPFöLVG Verweise

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verweise in diesem Gesetz

a)

auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen,

b)

auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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