Verweise in diesem Gesetz
a) | auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, | |||||||||
b) | auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2019. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019
0 Kommentare zu § 16 StPFöLVG