§ 15a StPFöLVG Wahlwerbungsausgaben

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtagswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro unberücksichtigt bleiben.

(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für

1.

Außenwerbung, insbesondere Plakate,

2.

Postwurfsendungen und Direktwerbung,

3.

Folder,

4.

Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,

5.

Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,

6.

Kinospots,

7.

parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,

8.

Internet-Werbeauftritte,

9.

Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center,

10.

Personal,

11.

Wahlwerbungsveranstaltungen sowie

12.

Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,

13.

Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,

14.

sonstige landtagswahlspezifische Ausgaben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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