(1) Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.
(2) Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben und die Übereinstimmung mit diesem Landesverfassungsgesetz zu prüfen.
(3) Sofern dem Landesrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Aufstellung enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, hat er der betroffenen politischen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, in der die Richtigkeit und Vollständigkeit zu begründen ist. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(4) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien
1. | eine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 an den Landesrechnungshof übermittelt haben, | |||||||||
2. | die Wahlwerbungsausgabengrenze gemäß § 15a Abs. 1 eingehalten haben und | |||||||||
3. | unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht haben und diese nicht durch die politische Partei oder deren Wirtschaftsprüfer aufgeklärt werden konnten. |
(5) Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des § 15a Abs. 2 mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019
0 Kommentare zu § 15b StPFöLVG