§ 15b StPFöLVG Prüfung der Wahlwerbungsausgaben

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.Die politischen Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des Paragraph 15 a, entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben und die Übereinstimmung mit diesem Landesverfassungsgesetz zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Sofern dem Landesrechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Aufstellung enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, hat er der betroffenen politischen Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, in der die Richtigkeit und Vollständigkeit zu begründen ist. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung bzw. dem Gemeinderat der Stadt Graz einen Bericht zu übermitteln, in dem anzuführen ist, ob die politischen Parteien
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 an den Landesrechnungshof übermittelt haben,eine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, an den Landesrechnungshof übermittelt haben,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlwerbungsausgabengrenze gemäß § 15a Abs. 1 eingehalten haben unddie Wahlwerbungsausgabengrenze gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, eingehalten haben und
    3. 3.Ziffer 3unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht haben und diese nicht durch die politische Partei oder deren Wirtschaftsprüfer aufgeklärt werden konnten.
  5. (5)Absatz 5Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des § 15a Abs. 2 mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.Der Landesrechnungshof hat den Bericht mit einer Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben je politischer Partei gegliedert nach der Aufzählung des Paragraph 15 a, Absatz 2, mit den jeweils zugeordneten Gesamtausgaben unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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