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Über Anträge auf Förderung nach den §§ 2 , 5 und 56b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
Über Anträge auf Förderung nach den §§ 2 , 5 und 56b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013