§ 9 StPFöLVG Entscheidung über die Förderungen

Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über Anträge auf Förderung nach den §§ 2 , 5 und 56b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

Über Anträge auf Förderung nach den §§ 2 , 5 und 56b entscheidet die Landesregierung und nach § 6e die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

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