(1) Für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene – insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung, die Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, die Aus- und Weiterbildung sowie Beratung von Gemeindefunktionärinnen/Gemeindefunktionären – sind über Antrag der in einem Gemeinderat in der Steiermark vertretenen Parteien entweder dieser Partei oder einer von dieser namhaft gemachten juristischen Person bzw. Organisationseinheit der Partei, die im Rahmen der kommunalen Interessenvertretung tätig ist, jährlich Fördermittel der Gemeinden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
(2) Die Förderungsmittel sind von der Landtags-/Gemeinderatspartei zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben an Organisationseinheiten der Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten.
(3) Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6b Abs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
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