Parteienförderungs-Verfassungsgesetz (StPFöLVG) Fundstelle

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 23.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2025
  3. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 22.12.2025

1. Teil
Förderung der landespolitischen Arbeit

§ 1

Förderung

§ 2

Antrag auf Förderung

§ 3

Höhe der Förderung

2. Teil
Förderung der bezirks- und gemeindepolitischen Arbeit

1. Abschnitt
Landesförderung

§ 4

Förderung

§ 5

Antrag auf Förderung

§ 6

Höhe der Förderung

2. Abschnitt
Gemeindeförderung

A) Förderung aus Mitteln der Gemeinden mit Ausnahme von Graz

§ 6a

Förderung

§ 6b

Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung

§ 6c

Höhe der Förderung

B) Förderung aus Mitteln der Stadt Graz

§ 6d

Förderung

§ 6e

Anträge auf Förderung

§ 6f

Höhe der Förderung

3. Teil
Gemeinschaftliche Bestimmungen

§ 7

Begriffsbestimmungen

§ 8

Exklusivität der Förderungen

§ 9

Entscheidung über die Förderungen

§ 10

Verwendung und Kontrolle

§ 11

Wertsicherung

§ 12

Fälligkeit

§ 13

Berechnung

§ 14

Budgetierung

§ 15

Rücklagenbildung

§ 15a

Wahlwerbungsausgaben

§ 15b

Prüfung der Wahlwerbungsausgaben

4. Teil
Übergangs-, Sanktions- und Schlussbestimmungen

§ 16

Verweise

§ 17

Übergangsbestimmungen

§ 17a

Sanktion

§ 17b

Eigener Wirkungsbereich

§ 18

Inkrafttreten

§ 18a

Inkrafttreten von Novellen

§ 19

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2025,

In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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