§ 17a StPFöLVG Sanktion

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um

1.

bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und

2.

mehr als 25 % ist eine Geldbuße in Höhe des Überschreitungsbetrages

mit Bescheid der Landesregierung festzustellen.

(2) Die Geldbuße ist von der/den nächstfälligen Parteienförderung/en nach dem 1. Teil in Abzug zu bringen. Besteht kein Anspruch auf eine solche Parteienförderung, ist die Geldbuße gleichzeitig mit ihrer Feststellung zur Gänze zur Zahlung an das Land vorzuschreiben.

(3) Wird innerhalb der Frist gemäß § 15b Abs. 1 keine Aufstellung an den Landesrechnungshof übermittelt, erhält die politische Partei im Folgejahr keine Förderungen nach dem 1. Teil.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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