Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteil aus dem Vorjahr.
In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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