§ 32 StPEG 2004 Berechnung der Finanzkraft

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, des Finanzausgleichsgesetzes 2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

In Kraft seit 05.10.2023 bis 31.12.2025
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