Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,
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