§ 32 StPEG 2004 Berechnung der Finanzkraft

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.02.2026

Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge sind folgende Einzahlungen aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsEinzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren;
  2. 2.Ziffer 2Einzahlungen aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil;
  3. 3.Ziffer 3Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 25, § 26 und § 27 des Finanzausgleichsgesetzes 2024.Einzahlungen aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 27, des Finanzausgleichsgesetzes 2024.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023, LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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