(1) Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.
(2) Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule besteht, Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes.
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