§ 163 Stmk. VRG Stimmrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 19.10.1995 bis 13.10.2005

(1) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksbefragung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten