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(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksabstimmung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
(1) Zur Teilnahme an der Volksabstimmung ist berechtigt, wer am StichtagTag der Volksabstimmung für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005