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(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand hat zumindest je ein Vertreter jeder Wahlvorschlagsgruppe (§ 14 Abs. 3) anzugehören; der Vorstand wird von derDie Tourismuskommission aus ihrer Mitte gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes endet gleichzeitig mit der Funktionsperiode der Tourismuskommission. Er führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Die Wahl des Vorstandes istwählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission durchzuführenspätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. SindSofern nicht wenigstensmindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder anwesendder Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so hat das an Jahren älteste stimmberechtigte Tourismuskommissionsmitgliedist die Tourismuskommission binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Diese istnach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die ZahlAnzahl der anwesenden stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder unterAnwesenden beschlussfähig, wenn in der Leitung des Einberufenden durchzuführenEinberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Die Mitglieder des VorstandesDer Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auffür sich vereinigthat. Ergibt sich bei einerdieser Wahl Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl mit denfindet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden VorgeschlagenenBewerber, die amim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführenStimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom ältesten stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitgliedan Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Findet sich kein Tourismuskommissionsmitglied einer Wahlvorschlagsgruppe bereit, Mitglied des Vorstandes zu werden, so ist dieses Vorstandsmitglied ausDer Vorsitzende vertritt den übrigen stimmberechtigten MitgliedernTourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission zu wählen.
(4) Wird die Wahl der TourismuskommissionDer Vorsitzende wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 15 vorgenommen, erfüllen die Mitglieder der Tourismuskommission zugleich die Aufgaben des VorstandesFall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Die BestimmungenDem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des § 16 Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung Mitglieder der Tourismuskommission mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern des Vorstandes ernennen; sie bleiben so lange im Amt, bis die Tourismuskommission die Ersatzwahl durchgeführt hat.
(6) Der Vorstand ist neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.
(7) Der Bürgermeister der Tourismusgemeinde hat Sitz und Stimme im Vorstand. Im Falle des § 4 Abs. 3 entsenden die Bürgermeister der Tourismusgemeinden einen von ihnen als Vertreter mit Sitz und Stimme in den VorstandTourismusverbandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand hat zumindest je ein Vertreter jeder Wahlvorschlagsgruppe (§ 14 Abs. 3) anzugehören; der Vorstand wird von derDie Tourismuskommission aus ihrer Mitte gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstandes endet gleichzeitig mit der Funktionsperiode der Tourismuskommission. Er führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter. Die Wahl des Vorstandes istwählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission durchzuführenspätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. SindSofern nicht wenigstensmindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder anwesendder Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so hat das an Jahren älteste stimmberechtigte Tourismuskommissionsmitgliedist die Tourismuskommission binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Diese istnach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die ZahlAnzahl der anwesenden stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder unterAnwesenden beschlussfähig, wenn in der Leitung des Einberufenden durchzuführenEinberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Die Mitglieder des VorstandesDer Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in der Reihenfolge nach Abs. 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auffür sich vereinigthat. Ergibt sich bei einerdieser Wahl Stimmengleichheit, so ist eine Stichwahl mit denfindet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden VorgeschlagenenBewerber, die amim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführenStimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom ältesten stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitgliedan Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Findet sich kein Tourismuskommissionsmitglied einer Wahlvorschlagsgruppe bereit, Mitglied des Vorstandes zu werden, so ist dieses Vorstandsmitglied ausDer Vorsitzende vertritt den übrigen stimmberechtigten MitgliedernTourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission zu wählen.
(4) Wird die Wahl der TourismuskommissionDer Vorsitzende wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 15 vorgenommen, erfüllen die Mitglieder der Tourismuskommission zugleich die Aufgaben des VorstandesFall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Die BestimmungenDem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des § 16 Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen. Erfolgt diese Wahl nicht fristgerecht, so kann die Landesregierung Mitglieder der Tourismuskommission mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern des Vorstandes ernennen; sie bleiben so lange im Amt, bis die Tourismuskommission die Ersatzwahl durchgeführt hat.
(6) Der Vorstand ist neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.
(7) Der Bürgermeister der Tourismusgemeinde hat Sitz und Stimme im Vorstand. Im Falle des § 4 Abs. 3 entsenden die Bürgermeister der Tourismusgemeinden einen von ihnen als Vertreter mit Sitz und Stimme in den VorstandTourismusverbandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003