Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, | |||||||||
b) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
c) | unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, | |||||||||
d) | die für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und | |||||||||
e) | die fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen. |
(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.
(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, | |||||||||
b) | (Anm.: entfallen) | |||||||||
c) | unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, | |||||||||
d) | die für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und | |||||||||
e) | die fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen. |
(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.
(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008