§ 4 Stmk. SSG 1997 Persönliche Voraussetzungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,
    2. b)Litera b(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    3. c)Litera cunter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
    4. d)Litera ddie für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und
    5. e)Litera edie fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen.die fachliche Befähigung gemäß Absatz 4 und eine praktische Betätigung gemäß Absatz 5, nachweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist. Als ausreichender Nachweis der Verlässlichkeit werden für Angehörige eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder für Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigungen anerkannt. Alle diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  3. (3)Absatz 3Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung von Angehörigen eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder von Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, wird anerkannt. Zeugnisse über die gesundheitliche Eignung dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die fachliche Befähigung ist durch ein DiplomZeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und ein Prüfungszeugnis im Sinne des § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Diplome und Prüfungszeugnisse nachzuweisenAusbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.Die fachliche Befähigung ist durch ein DiplomZeugnisse im Sinne des Paragraph 11, (Diplomschilehrer) und ein Prüfungszeugnis im Sinne des Paragraph 12, (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß Paragraphen 18 und 19 anerkannte Diplome und Prüfungszeugnisse nachzuweisenAusbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.
  5. (5)Absatz 5Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 19.05.2006 bis 24.07.2008
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,
    2. b)Litera b(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    3. c)Litera cunter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
    4. d)Litera ddie für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und
    5. e)Litera edie fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen.die fachliche Befähigung gemäß Absatz 4 und eine praktische Betätigung gemäß Absatz 5, nachweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist. Als ausreichender Nachweis der Verlässlichkeit werden für Angehörige eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder für Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigungen anerkannt. Alle diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  3. (3)Absatz 3Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine von den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte vergleichbare Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung von Angehörigen eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder von Personen, die sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind, wird anerkannt. Zeugnisse über die gesundheitliche Eignung dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  4. (4)Absatz 4Die fachliche Befähigung ist durch ein DiplomZeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und ein Prüfungszeugnis im Sinne des § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Diplome und Prüfungszeugnisse nachzuweisenAusbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.Die fachliche Befähigung ist durch ein DiplomZeugnisse im Sinne des Paragraph 11, (Diplomschilehrer) und ein Prüfungszeugnis im Sinne des Paragraph 12, (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß Paragraphen 18 und 19 anerkannte Diplome und Prüfungszeugnisse nachzuweisenAusbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.
  5. (5)Absatz 5Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 58/2006LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

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