§ 26 Stmk. SSG 1997 Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind
    1. a)Litera adie Vollversammlung,
    2. b)Litera bder Obmann,
    3. c)Litera cder Vorstand,
    4. d)Litera ddie Fachausschüsse.
    5. d)Litera d(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 18.05.2006
  1. (1)Absatz einsOrgane des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind
    1. a)Litera adie Vollversammlung,
    2. b)Litera bder Obmann,
    3. c)Litera cder Vorstand,
    4. d)Litera ddie Fachausschüsse.
    5. d)Litera d(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.
  5. (5)Absatz 5Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

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