§ 26 Stmk. SSG 1997 Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Obmann,

c)

der Vorstand,

d)

(Anm.: entfallen)

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Obmann,

c)

der Vorstand,

d)

(Anm.: entfallen)

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

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