§ 5 Stmk. RDG Bergrettungsdienst

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.1996

(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

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