Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Aufgaben der Organisation | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die | |||||||||
5. | die Verpflichtung der Organisation, | |||||||||
(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009
(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.
(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die Aufgaben der Organisation | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die | |||||||||
5. | die Verpflichtung der Organisation, | |||||||||
(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.
(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009