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(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleitenübermitteln, und zwar im Hinblick auf
1. | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß | |||||||||
2. | den integrierten Pflanzenschutz gemäß | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß | |||||||||
4. | die Kontrolle der Verwendung von |
(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020
(1) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig an den Bund zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleitenübermitteln, und zwar im Hinblick auf
1. | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß | |||||||||
2. | den integrierten Pflanzenschutz gemäß | |||||||||
3. | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß | |||||||||
4. | die Kontrolle der Verwendung von |
(2) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020