(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1. | österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Volljährigkeit, | |||||||||
3. | Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung. |
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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