Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:
1. | das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten; | |||||||||
2. | Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen; | |||||||||
3. | Aussprechen von Ermahnungen; | |||||||||
4. | Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 14 Abs. 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse und § 39 VStG und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen; | |||||||||
5. | Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des § 50 VStG. |
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