Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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