Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane.
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.
(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1. | österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Volljährigkeit, | |||||||||
3. | Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
4. | körperliche und geistige Eignung. |
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.
(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der Landesregierung anlässlich einer Prüfung nachzuweisen. Bei der Prüfung hat die Nationalparkverwaltung mitzuwirken.
(3) Die Nationalparkorgane sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen an Fortbildungskursen, die von der Landesregierung oder von der Nationalparkverwaltung angeboten werden, teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.
(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch
1. | Tod oder | |||||||||
2. | Verzichtserklärung oder | |||||||||
3. | Abberufung. |
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn
1. | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder | |||||||||
2. | das Nationalparkorgan gröblich und wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat. |
(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:
1. | Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und | |||||||||
2. | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes. |
(2) Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.
(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. § 7 AVG gilt sinngemäß.
(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:
1. | das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten; | |||||||||
2. | Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Identität und Erstattung von Anzeigen; | |||||||||
3. | Aussprechen von Ermahnungen; | |||||||||
4. | Beschlagnahme von Verfallsgegenständen gemäß § 14 Abs. 4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse und § 39 VStG und Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen von angehaltenen Personen nach solchen Verfallsgegenständen; | |||||||||
5. | Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Maßgabe des § 50 VStG. |
Die bestellten Nationalparkorgane sind nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel zu vereidigen.
(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.
(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer; | |||||||||
2. | den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und ein Lichtbild des Nationalparkorgans; | |||||||||
3. | das Datum der Bestellung; | |||||||||
4. | das Dienstsiegel der Landesregierung. |
(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.
(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresmindestdienstzeiten ist auf persönliche Umstände der Nationalparkorgane angemessen Bedacht zu nehmen. Wurde eine freiwillige zusätzliche Dienstleistung im Dienstplan nicht berücksichtigt, hat das Nationalparkorgan die Nationalparkverwaltung über die Aufnahme des Dienstes spätestens bei Dienstantritt zu informieren.
(3) Befindet sich ein Nationalparkorgan außer Dienst im Gebiet des Nationalparks, ist es bei Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse oder den in § 6 Abs. 1 Z 2 angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes berechtigt, sich in den Dienst zu stellen. Das Indienststellen ist der oder dem Betroffenen deutlich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Wer
1. | bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt, | |||||||||
2. | den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist, | |||||||||
3. | der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitteilt oder den Dienstausweis für eine erforderliche Änderung nicht vorlegt, | |||||||||
4. | der Landesregierung den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens nicht anzeigt, | |||||||||
5. | der Landesregierung das Dienstabzeichen, entsprechende Teile desselben oder den Dienstausweis nicht zurückgibt, | |||||||||
6. | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen. |
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 i. d. F. BGBl. I Nr. 134/2002. | |||||||||
2. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d. F. BGBl. I Nr. 117/2002. | |||||||||
3. | Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i. d. F. BGBl. I Nr. 117/2002. |
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.
Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Eidesformel
Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.
Gesetz über Nationalparkorgane
Stammfassung: LGBl. Nr. 69/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1088/1 AB EZ 1088/8)
Änderung