(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:
1. | Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und | |||||||||
2. | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalparkgesetzes Gesäuse sowie der im Nationalpark geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes. |
(2) Die Nationalparkorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen vorzuweisen.
(3) Nationalparkorgane sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(4) Nationalparkorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten unparteiisch zu verhalten. § 7 AVG gilt sinngemäß.
(5) Nationalparkorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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