(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch
1. | Tod oder | |||||||||
2. | Verzichtserklärung oder | |||||||||
3. | Abberufung. |
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn
1. | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder | |||||||||
2. | das Nationalparkorgan gröblich und wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat. |
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