(1) Wer
1. | bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt, | |||||||||
2. | den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist, | |||||||||
3. | der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitteilt oder den Dienstausweis für eine erforderliche Änderung nicht vorlegt, | |||||||||
4. | der Landesregierung den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens nicht anzeigt, | |||||||||
5. | der Landesregierung das Dienstabzeichen, entsprechende Teile desselben oder den Dienstausweis nicht zurückgibt, | |||||||||
6. | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen. |
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 6 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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