(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.
(4) Das Dienstabzeichen hat die Inschrift „Steiermärkisches Nationalparkorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer; | |||||||||
2. | den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und ein Lichtbild des Nationalparkorgans; | |||||||||
3. | das Datum der Bestellung; | |||||||||
4. | das Dienstsiegel der Landesregierung. |
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