§ 10 Stmk. NPOG Dienstzeit und Dienstplan

Stmk. NPOG - Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.

(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresmindestdienstzeiten ist auf persönliche Umstände der Nationalparkorgane angemessen Bedacht zu nehmen. Wurde eine freiwillige zusätzliche Dienstleistung im Dienstplan nicht berücksichtigt, hat das Nationalparkorgan die Nationalparkverwaltung über die Aufnahme des Dienstes spätestens bei Dienstantritt zu informieren.

(3) Befindet sich ein Nationalparkorgan außer Dienst im Gebiet des Nationalparks, ist es bei Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse oder den in § 6 Abs. 1 Z 2 angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes berechtigt, sich in den Dienst zu stellen. Das Indienststellen ist der oder dem Betroffenen deutlich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. NPOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. NPOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. NPOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. NPOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. NPOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Stmk. NPOG
§ 11 Stmk. NPOG