(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.
(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresmindestdienstzeiten ist auf persönliche Umstände der Nationalparkorgane angemessen Bedacht zu nehmen. Wurde eine freiwillige zusätzliche Dienstleistung im Dienstplan nicht berücksichtigt, hat das Nationalparkorgan die Nationalparkverwaltung über die Aufnahme des Dienstes spätestens bei Dienstantritt zu informieren.
(3) Befindet sich ein Nationalparkorgan außer Dienst im Gebiet des Nationalparks, ist es bei Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse oder den in § 6 Abs. 1 Z 2 angeführten Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes berechtigt, sich in den Dienst zu stellen. Das Indienststellen ist der oder dem Betroffenen deutlich zur Kenntnis zu bringen.
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