(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.
(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der Landesregierung anlässlich einer Prüfung nachzuweisen. Bei der Prüfung hat die Nationalparkverwaltung mitzuwirken.
(3) Die Nationalparkorgane sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen an Fortbildungskursen, die von der Landesregierung oder von der Nationalparkverwaltung angeboten werden, teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen.
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