(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, bei Bestimmungsorten
1. | außerhalb des Bundeslandes nach der ersten Klasse und | |||||||||
2. | innerhalb des Bundeslandes nach der zweiten Klasse |
zu erfolgen.
(2) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(3) Dem Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 und 2 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
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