Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Klasse.
(2)Absatz 2Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.Den Bediensteten ist für Dienstreisen gemäß Absatz eins, das Bahnticket zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Kosten einer Sitzplatzreservierung, Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hierdurch nicht berührt und werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
(3)Absatz 3Stellt der Dienstgeber einen Ermäßigungsausweis zur Verfügung, so gebührt der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Nimmt die oder der Bedienstete eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder einen Ermäßigungsausweis nicht in Anspruch, so gebührt nur der Ersatz des entsprechend ermäßigten Fahrpreises der zweiten Klasse.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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