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(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.
(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
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(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
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(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, dieAnm.: in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(6) Bei Benützung des privaten Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung des Massenbeförderungsmittels gilt als Zeitpunkt des Beginns der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels und als Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels.
(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens der Dienststelle oder Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle oder Wohnung berechnet.
(2) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
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(3) Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so gilt
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(4) Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln, dieAnm.: in größeren Städten den Verkehr innerhalb des Ortes vermitteln, gelten als Bahnhof im Sinne der Abs. 2 und 3 nur dann, wenn diese Massenbeförderungsmittel unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt wurden.Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(6) Bei Benützung des privaten Kraftfahrzeuges gegen Verrechnung des Massenbeförderungsmittels gilt als Zeitpunkt des Beginns der Dienstreise die fahrplanmäßige Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels und als Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels.