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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zuständig sind:
1. | die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Zuständig sind:
1. | die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013