§ 94 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zuständig sind:

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, und

2.

die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen und.

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Zuständig sind:

1.

die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, und

2.

die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen und.

3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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