§ 94 Stmk. L-DBR Zuständigkeit

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zuständig sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, und
  2. 2.Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen und.
  3. 3.Ziffer 3die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Zuständig sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, und
  2. 2.Ziffer 2die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen und.
  3. 3.Ziffer 3die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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