§ 82 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die fachlichen Kenntnisse;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere

a)

Fleiß,

b)

Ausdauer,

c)

Gewissenhaftigkeit,

d)

Verlässlichkeit,

e)

Verantwortungsbewusstsein,

f)

Arbeitstempo und

g)

Genauigkeit;

3.

Verhalten im Dienst

a)

Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,

b)

Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,

c)

Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,

d)

Belastbarkeit,

e)

Selbstständigkeit,

f)

Initiative,

g)

Arbeitseinteilung und

h)

Kostenbewusstsein;

4.

bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;

5.

Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben(Anm.: entfallen)

(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden(Anm. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit: entfallen)

Anm.: in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die fachlichen Kenntnisse;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere

a)

Fleiß,

b)

Ausdauer,

c)

Gewissenhaftigkeit,

d)

Verlässlichkeit,

e)

Verantwortungsbewusstsein,

f)

Arbeitstempo und

g)

Genauigkeit;

3.

Verhalten im Dienst

a)

Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,

b)

Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,

c)

Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,

d)

Belastbarkeit,

e)

Selbstständigkeit,

f)

Initiative,

g)

Arbeitseinteilung und

h)

Kostenbewusstsein;

4.

bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;

5.

Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben(Anm.: entfallen)

(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden(Anm. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit: entfallen)

Anm.: in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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