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(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die fachlichen Kenntnisse; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere | |||||||||
a) | Fleiß, | |||||||||
b) | Ausdauer, | |||||||||
c) | Gewissenhaftigkeit, | |||||||||
d) | Verlässlichkeit, | |||||||||
e) | Verantwortungsbewusstsein, | |||||||||
f) | Arbeitstempo und | |||||||||
g) | Genauigkeit; | |||||||||
3. | Verhalten im Dienst | |||||||||
a) | Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick, | |||||||||
b) | Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit, | |||||||||
c) | Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen, | |||||||||
d) | Belastbarkeit, | |||||||||
e) | Selbstständigkeit, | |||||||||
f) | Initiative, | |||||||||
g) | Arbeitseinteilung und | |||||||||
h) | Kostenbewusstsein; | |||||||||
4. | bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu; | |||||||||
5. | Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte. |
(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird; | |||||||||
2. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
(4) Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben(Anm.: entfallen)
(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden(Anm. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit: entfallen)
Anm.: in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die fachlichen Kenntnisse; | |||||||||
2. | die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere | |||||||||
a) | Fleiß, | |||||||||
b) | Ausdauer, | |||||||||
c) | Gewissenhaftigkeit, | |||||||||
d) | Verlässlichkeit, | |||||||||
e) | Verantwortungsbewusstsein, | |||||||||
f) | Arbeitstempo und | |||||||||
g) | Genauigkeit; | |||||||||
3. | Verhalten im Dienst | |||||||||
a) | Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick, | |||||||||
b) | Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit, | |||||||||
c) | Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen, | |||||||||
d) | Belastbarkeit, | |||||||||
e) | Selbstständigkeit, | |||||||||
f) | Initiative, | |||||||||
g) | Arbeitseinteilung und | |||||||||
h) | Kostenbewusstsein; | |||||||||
4. | bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu; | |||||||||
5. | Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte. |
(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird; | |||||||||
2. | nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird. |
(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
(4) Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben(Anm.: entfallen)
(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden(Anm. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit: entfallen)
Anm.: in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.Fassung LGBl. Nr. 87/2013