§ 82 Stmk. L-DBR Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen Kenntnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere
      1. a)Litera aFleiß,
      2. b)Litera bAusdauer,
      3. c)Litera cGewissenhaftigkeit,
      4. d)Litera dVerlässlichkeit,
      5. e)Litera eVerantwortungsbewusstsein,
      6. f)Litera fArbeitstempo und
      7. g)Litera gGenauigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Verhalten im Dienst
      1. a)Litera aBewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,
      2. b)Litera bZusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,
      3. c)Litera cEntscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,
      4. d)Litera dBelastbarkeit,
      5. e)Litera eSelbstständigkeit,
      6. f)Litera fInitiative,
      7. g)Litera gArbeitseinteilung und
      8. h)Litera hKostenbewusstsein;
    4. 4.Ziffer 4bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;
    5. 5.Ziffer 5Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsentsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;
    2. 2.Ziffer 2nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.
  6. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie fachlichen Kenntnisse;
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere
      1. a)Litera aFleiß,
      2. b)Litera bAusdauer,
      3. c)Litera cGewissenhaftigkeit,
      4. d)Litera dVerlässlichkeit,
      5. e)Litera eVerantwortungsbewusstsein,
      6. f)Litera fArbeitstempo und
      7. g)Litera gGenauigkeit;
    3. 3.Ziffer 3Verhalten im Dienst
      1. a)Litera aBewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,
      2. b)Litera bZusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,
      3. c)Litera cEntscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,
      4. d)Litera dBelastbarkeit,
      5. e)Litera eSelbstständigkeit,
      6. f)Litera fInitiative,
      7. g)Litera gArbeitseinteilung und
      8. h)Litera hKostenbewusstsein;
    4. 4.Ziffer 4bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;
    5. 5.Ziffer 5Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsentsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;
    2. 2.Ziffer 2nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
  4. (4)Absatz 4Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.
  6. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (5)Absatz 5(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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