§ 287 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

1.

für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen in der Entlohnungsgruppe c, ab der Entlohnungsstufe 9

€ 292,8,

2.

für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c

a)

bis zur Entlohnungsstufe 8

€ 155,4,

b)

ab der Entlohnungsstufe 9

€ 436,4.

(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

1.

für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen in der Entlohnungsgruppe c, ab der Entlohnungsstufe 9

€ 292,8,

2.

für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c

a)

bis zur Entlohnungsstufe 8

€ 155,4,

b)

ab der Entlohnungsstufe 9

€ 436,4.

(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

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