§ 287 Stmk. L-DBR Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Lehrmeister/Lehrmeisterinnen in der Entlohnungsgruppe c, ab der Entlohnungsstufe 9 € 287,1,
    2. 2.Ziffer 2für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c
      1. a)Litera abis zur Entlohnungsstufe 8 € 152,4,
      2. b)Litera bab der Entlohnungsstu€ 427,8.
  3. (5)Absatz 5Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c
    1. a)Litera a
      1. b)Litera bab der Entlohnungsstufe 9

    € 436,4.

    1. (5)Absatz 5Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDen Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Lehrmeister/Lehrmeisterinnen in der Entlohnungsgruppe c, ab der Entlohnungsstufe 9 € 287,1,
    2. 2.Ziffer 2für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c
      1. a)Litera abis zur Entlohnungsstufe 8 € 152,4,
      2. b)Litera bab der Entlohnungsstu€ 427,8.
  3. (5)Absatz 5Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c
    1. a)Litera a
      1. b)Litera bab der Entlohnungsstufe 9

    € 436,4.

    1. (5)Absatz 5Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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