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(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
| € 292,8, | ||||||||||||||||||||||
2. | für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c |
| € 155,4, | ||||||||||||||||||||||
| € 436,4. | ||||||||||||||||||||||
(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
| € 292,8, | ||||||||||||||||||||||
2. | für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c |
| € 155,4, | ||||||||||||||||||||||
| € 436,4. | ||||||||||||||||||||||
(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013