§ 253 Stmk. L-DBR Dienstbeurteilung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.Paragraph 80, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:Paragraph 82, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1;ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    4. 4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. 5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf,gut‘auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2007 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins§ 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.Paragraph 80, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
  2. (2)Absatz 2§ 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:Paragraph 82, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1;ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Absatz eins ;,
    4. 4.Ziffer 4entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. 5.Ziffer 5nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf,gut‘auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf eine Stelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli wirksam werden soll. Die Dienstbeurteilung ist bis spätestens 30. September der Dienstbehörde vorzulegen, wenn die dienstrechtliche Maßnahme mit 1. Jänner wirksam werden soll.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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