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(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema St.ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema St.ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.
(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009