§ 225 Stmk. L-DBR Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.Paragraph 73, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 2, vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.06.2007 bis 19.10.2010
  1. (1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.Paragraph 73, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 2, vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 30/2007LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

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