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Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,