Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der Eigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Fall muss jedoch das Eigentum räumlich ungeteilt sein.
(2)Absatz 2Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs.1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, dieDie Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Absatz , nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die
a)Litera aselbst nach den dafür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die Größe eines Eigenjagdgebietes erreicht oder
b)Litera bzusammen mit der in der Steiermark gelegenen Grundfläche die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und wenn außerdem nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Fläche aus dem gleichen Grunde als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.zusammen mit der in der Steiermark gelegenen Grundfläche die Voraussetzungen des Absatz , erfüllt und wenn außerdem nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Fläche aus dem gleichen Grunde als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
(3)Absatz 3Jagdausübungsberechtigte müssen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz erfüllen. Eigenjagdberechtigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Eigenjagd zu verpachten (§ 7 in Verbindung mit § 15) oder eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter zu bestellen (§ 23).Jagdausübungsberechtigte müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 2 jeweils erster Satz erfüllen. Eigenjagdberechtigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Eigenjagd zu verpachten (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter zu bestellen (Paragraph 23,).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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