§ 12 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat der/dem für die Anlagenevidenz und die Weiterleitung der Meldungen schwerer Unfälle zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Liste der nachbewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 § 3 Abs. 1 gemeldeten Betriebe einschließlich der nach § 11 Abs. 2 Z. 1errichtet, 3betreibt, 4 und 6 erforderlichen Angaben und eine Liste jener Standorte von Betrieben, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 angenommen wirdwesentlich ändert oder stilllegt;

2.

nach einem schweren Unfall:entgegen § 3 Abs. 6 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5a Abs. 1 betreibt;

a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name der Inhaberin/des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3.

eine Ausfertigung eines allfälligen BescheidesVorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 5 § 5 Abs. 1 letzter Satz. Die unter Z. 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben anoder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5a Abs. 1, die zentrale Meldestelle des Bundes weiterzuleiten.auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

4.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

5.

entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;

6.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;

9.

entgegen den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 die erforderlichen Bewertungen und Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) nicht durchführt.

(2) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahin gehend, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 – ob die im § 11 Abs. 2 in Verbindung mit einer VerordnungVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 5 genannten Informationen1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(2a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 2 zwecks vollständiger Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall zu gebenBezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweiseTat ist nicht zu untersagenbestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die vonZuständigkeit der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegenordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Die Behörde hatGeldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

1.

bei Neuerrichtung eines Betriebes;

2.

bei Änderung eines Betriebes, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnte;

3.

vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können;

angemessene Abstände zu ermitteln und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber sowie den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden bekannt zu geben.

(5) In UmsetzungAnm.: in der Richtlinie 96/82/EG sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie hat die Landesregierung entsprechend dem Stand der Technik (Fassung § 2 Abs. 1LGBl. Nr. 61/2017) durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 11 Abs. 3);

2.

das Sicherheitskonzept (§ 11 Abs. 4);

3.

den Sicherheitsbericht (§ 11 Abs. 5);

4.

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 11 Abs. 6);

5.

die internen Notfallpläne (§ 11 Abs. 9);

6.

die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§11 Abs. 11) und

7.

die Kriterien für die nach dieser Bestimmung zu erstattenden Berichte und Meldungen zu erlassen.

(6) Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt.LGBl. Nr. 82/2021

(7) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 11 Abs. 2 und die Ergebnisse der Prüfung der Sicherheitsberichte an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Stand vor dem 06.07.2017

In Kraft vom 02.02.2016 bis 06.07.2017

(1) Die Behörde hat der/dem für die Anlagenevidenz und die Weiterleitung der Meldungen schwerer Unfälle zuständigen Bundesministerin/Bundesminister die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Liste der nachbewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 § 3 Abs. 1 gemeldeten Betriebe einschließlich der nach § 11 Abs. 2 Z. 1errichtet, 3betreibt, 4 und 6 erforderlichen Angaben und eine Liste jener Standorte von Betrieben, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 angenommen wirdwesentlich ändert oder stilllegt;

2.

nach einem schweren Unfall:entgegen § 3 Abs. 6 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5a Abs. 1 betreibt;

a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name der Inhaberin/des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3.

eine Ausfertigung eines allfälligen BescheidesVorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 5 § 5 Abs. 1 letzter Satz. Die unter Z. 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben anoder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5a Abs. 1, die zentrale Meldestelle des Bundes weiterzuleiten.auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;

4.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

5.

entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;

6.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;

7.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;

8.

entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;

9.

entgegen den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 die erforderlichen Bewertungen und Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) nicht durchführt.

(2) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt dieses Gesetzes fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahin gehend, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 – ob die im § 11 Abs. 2 in Verbindung mit einer VerordnungVerwaltungsübertretungen gemäß Abs. 5 genannten Informationen1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(2a) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Abs. 2 zwecks vollständiger Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall zu gebenBezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweiseTat ist nicht zu untersagenbestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die vonZuständigkeit der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber die nach diesem Gesetz erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegenordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Die Behörde hatGeldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.

1.

bei Neuerrichtung eines Betriebes;

2.

bei Änderung eines Betriebes, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnte;

3.

vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können;

angemessene Abstände zu ermitteln und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber sowie den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden bekannt zu geben.

(5) In UmsetzungAnm.: in der Richtlinie 96/82/EG sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie hat die Landesregierung entsprechend dem Stand der Technik (Fassung § 2 Abs. 1LGBl. Nr. 61/2017) durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Pflichten der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 11 Abs. 3);

2.

das Sicherheitskonzept (§ 11 Abs. 4);

3.

den Sicherheitsbericht (§ 11 Abs. 5);

4.

die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 11 Abs. 6);

5.

die internen Notfallpläne (§ 11 Abs. 9);

6.

die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§11 Abs. 11) und

7.

die Kriterien für die nach dieser Bestimmung zu erstattenden Berichte und Meldungen zu erlassen.

(6) Die Behörde hat auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb oder eine Anlage im Sinn dieses Abschnittes handelt.LGBl. Nr. 82/2021

(7) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Angaben nach § 11 Abs. 2 und die Ergebnisse der Prüfung der Sicherheitsberichte an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

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