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(1) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzenBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hatBedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Gegen Bescheide der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abskann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden. 2a mitzuteilen:
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(2a4) Die Mitteilung ist zu erstatten
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(3) Nach einem schweren UnfallEine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 unverzüglichkeine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der am besten geeigneten Weise
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(4) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
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(6) Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
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(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.
(7a) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn desFassung § 1 Abs. 4LGBl. Nr. 61/2017, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1LGBl. Nr. 82/2021) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.
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(12) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 12 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 12 Abs. 4) notwendig sind.
(1) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzenBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hatBedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Gegen Bescheide der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abskann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden. 2a mitzuteilen:
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(2a4) Die Mitteilung ist zu erstatten
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(3) Nach einem schweren UnfallEine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 unverzüglichkeine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der am besten geeigneten Weise
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(4) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
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(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.
(7a) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(9) Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.
(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn desFassung § 1 Abs. 4LGBl. Nr. 61/2017, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1LGBl. Nr. 82/2021) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.
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(12) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 12 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 12 Abs. 4) notwendig sind.