§ 1 Stmk. HAG 2013 Geltungsbereich

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzlichefinanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.Gemeinden gemäß Absatz eins, werden über die bundesgesetzlichefinanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008finanzausgleichsgesetzlicher Ermächtigung mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzlichefinanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.Gemeinden gemäß Absatz eins, werden über die bundesgesetzlichefinanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2024,

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