§ 1 Stmk. HAG 2013

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.

(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008 mit Verordnung Abgaben für das Halten von Hunden ausschreiben.

(2) Gemeinden gemäß Abs. 1 werden über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus ermächtigt, auch für das Halten von Wachhunden und Nutzhunden eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Verordnung auszuschreiben.

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