Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die
1. | in einer Eisenbahneinlage eingetragen sind oder | |||||||||
2. | in einer der nachgenannten Katastralgemeinden folgender Gemeinden liegen: | |||||||||
Bad Aussee: KG Bad Aussee; Bärnbach: KG Bärnbach; Bruck an der Mur: KG Bruck an der Mur und Wiener Vorstadt; Deutschlandsberg: KG Bösenbach, Burgegg, Deutschlandsberg, Hörbing, Leibenfeld, Unterlaufenegg und Warnblick; Eisenerz: KG Eisenerz und Trofeng; Feldbach: KG Feldbach; Friedberg: KG Friedberg; Fürstenfeld: KG Fürstenfeld; Gleisdorf: KG Gleisdorf; Hartberg: KG Hartberg; Judenburg: KG Judenburg; Kapfenberg: KG Kapfenberg und St.Martin; Knittelfeld: KG Knittelfeld; Köflach: KG Köflach, Pichling und Puchbach; Leibnitz: KG Leibnitz; Leoben: KG Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen; Liezen: KG Liezen; Mariazell: KG Mariazell; Murau: KG Murau; St.Peter-Freienstein: KG St.Peter-Freienstein; Schladming: KG Schladming; Voitsberg: KG Tregist, Voitsberg Stadt und Voitsberg Vorstadt; Weiz: KG Weiz; Wildon: KG Wildon sowie sämtliche der Stadtgemeinde Graz zugehörigen Katastralgemeinden. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn dadurch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungsbeirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2 unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. | staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und | |||||||||
2. | ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht. |
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs.3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist nach § 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist – sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 abzugeben.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 17 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die
1. | rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des § 6 Abs. 2, der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 vorweisen oder | |||||||||
2. | dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen. |
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.
(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder | |||||||||
2. | entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt. |
(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.
(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.
(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 55b Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art. 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023, anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023, geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.
(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015