§ 31 Stmk. GVG Unwirksamkeit der Grundbucheintragung

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.

(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.

(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Stmk. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Stmk. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Stmk. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Stmk. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Stmk. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Stmk. GVG
§ 32 Stmk. GVG