Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 55b Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art. 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Artikel 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,
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