(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. | staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und | |||||||||
2. | ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht. |
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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