§ 28a Stmk. GVG Verfahren

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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