§ 33 Stmk. GVG Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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