Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023, anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023, geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,
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